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Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, Mit besten Grüßen, Ihr Jurion-Team! Achtung: Sie müssen mit dem Internet verbunden sein. Ihre Rechtsgebiete Allgemeiner Teil Risiko für Begehung von Straftaten infolge Alkoholisierung nicht vorhersehbar signifikant erhöht, wenn Betroffener selten trinkt und konfliktscheu ist Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund zu verantwortender Trunkenheit spricht in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung. Allerdings muss sich dafür das Risiko der Begehung von Straftaten für den Betroffenen aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalles vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht haben. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der Betroffene selten übermäßig Alkohol konsumiert, konfliktscheu und anpassungsfähig ist, schwierigen Situationen regelmäßig aus dem Weg geht und aufgrund einer traurigen Nachricht am Tattag einen nachvollziehbaren Grund für die Alkoholaufnahme hat. Eine Strafrahmenverschiebung ist dann rechtens. | Ihre Rechtsgebiete | |||
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